Heizungstausch im selbstgenutzten Wohneigentum
Wie ein Zusammenspiel staatlicher Instrumente die Klimatransformation unterstützt und das Zuhause sichert
Dr. Ines Verspohl, Dr Marian Jacobs
Damit Deutschland bis 2045 klimaneutral wird, müssen alle Wohngebäude, die heute noch mit Öl, Gas oder Kohle beheizt werden zukünftig auf eine klimaneutrale Heizung umgestellt werden. Diese Transformation ist nicht mehr abstrakt, sondern kommt direkt bei den Menschen zuhause an. Eine der größten Aufgabe ist dabei der Wechsel in den rund zehn Millionen Haushalte in selbstgenutzten Einfamilienhäusern, da diese die höchsten Investitionskosten schultern müssen. Trotz Immobilieneigentum reicht das verfügbare Finanzvermögen bei den meisten Haushalten nicht aus um eine Wärmepumpe zu finanzieren.
Die BEG-Förderung gibt Haushalten einen Zuschuss für den Heizungstausch. Sie war ursprünglich als ein Anreiz für wohlhabende Haushalte ausgestaltet, das eigene Wohngebäude klimaneutral zu machen. Auch wenn die Förderung für viele wohlhabende Haushalte keine zwingende finanzielle Voraussetzung war, haben sie durch diesen Anreiz eine Wärmepumpe eingebaut. Da immer deutlicher geworden ist, dass Anreize auch für weniger wohlhabende Haushalte wirken müssen und die Notwendigkeit einer sozialeren Verteilung der Förderung offensichtlich war, wurde 2024 ein Einkommensbonus für den Heizungstausch eingeführt. Haushalte mit geringem Einkommen können seitdem bis zu 70% der Investition gefördert bekommen.
In der Realität kommen diese Programme nicht bei der Zielgruppe an. Von der Heizungsförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fließen mehr als 40 Prozent der bewilligten Fördermittel an Haushalte mit einem Nettoeinkommen über 5.000 Euro monatlich. Haushalte mit geringen Einkommen unter 2.000 Euro monatlich erhalten 6%. Die Einführung des Einkommensbonus 2024 änderte nichts an der Verteilung.
Das liegt hauptsächlich daran, dass Haushalte mit weniger Einkommen nicht über freies Finanzvermögen verfügen, um die Investition vorzufinanzieren, denn die BEG-Förderung wird erst nach Abschluss und Bestätigung der Maßnahme ausgezahlt. Diese Lücke wurde bereits bei Einführung der BEG erkannt und der KfW-Ergänzungskredit geschaffen. Dieser ermöglicht Haushalten sowohl die Vorfinanzierung der Förderung, als auch die Abzahlung des Eigenanteils. Mit dem KfW-Ergänzungskredit ist kein Eigenkapital nötig für einen Heizungstausch. Für die unteren 90% der Einkommen gibt es besonders attraktive Zinsen vom unter einem Prozentpunkt. Trotzdem nahmen 2024 nur 10.000 Haushalten diesen KfW-Ergänzungskredit 358 in Anspruch.
Auch der Sozialstaat unterstützt den Heizungstausch im selbstgenutzten Wohneigentum. Kulturelle Norm im konservativen deutschen Wohlfahrtstaat und Ziel des deutschen Sozialrechts ist es, Haushalten das „zuhause alt werden“ zu ermöglichen. In der Wohnpolitik wird dies durch das Wohngeld - Lastenzuschuss für Eigentümer – abgesichert. Die Daten der Persona-Analyse zeigen, dass 3,2 Millionen Haushalte im Eigentum Anspruch auf den Lastenzuschuss für ihre Wohnkosten haben. Teil dieses Zuschusses sind auch der Kapitaldienst für eine Wärmepumpe. Folglich können keine Investitionskosten geltend gemacht werden, sondern nur Zins und Tilgung eines Kredits Deshalb kann die Finanzierung einer Wärmepumpe im Lastenzuschuss nur in Kombination mit einem Kredit funktionieren. In der Kombination ergeben Einkommensbonus und Lastenzuschuss eine Förderung von bis zu 98% für die 3,2 Millionen Haushalte im Eigentum mit geringem Einkommen. In der Realität scheitert der Lastenzuschuss an Scham und Bürokratie. Von 3,2 Millionen Eigentümerhaushalte mit Rechtsanspruch bezogen ihn Ende 2024 nur 86.360 Haushalte, eine Quote von 2,6 Prozent. Im Zusammenspiel kommt die politisch geeinte soziale Absicherung nicht bei den Haushalten an. Die BEG wird von Menschen genutzt, die über Kapital verfügen. KfW-Ergänzungskredit und Lastenzuschuss werden nicht genutzt. Im Ergebnis ist die BEG-Förderung so wenig effektiv auf ihr Ziel ausgerichtet, die übrigen Instrumente scheitern an ihrer technischen Umsetzung. Für eine auf das Ziel ausgerichtete Förderung, braucht es technische und bürokratische Verbesserungen im bestehenden System.
1. Geltende Rechtslage
Die rechtliche Grundlage für die Finanzierung des Heizungstausches im Eigenheim ergibt sich aus drei verschiedenen Elementen: der BEG-Förderung inklusive Einkommensbonus, dem KfW-Ergänzungskredit und dem Wohngeldgesetz mit dem Lastenzuschuss. Erst im Zusammenspiel dieser drei Elemente entsteht der Anspruch eines einkommensschwachen Haushalts auf eine einkommensabhängig tragbare Wärmewende im eigenen Heim.
1.1 BEG-Förderung
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist das zentrale Instrument der Wärmewende im Wohngebäudebestand. Förderfähig sind Investitionen in den Einbau klimafreundlicher Heizungen wie Wärmepumpen. Die Förderhöhe setzt sich modular aus verschiedenen Aspekten zusammen: eine Grundförderung von 30 Prozent steht allen selbstnutzenden Eigentümern offen. Hinzu kommen ein Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent bei frühem Austausch fossiler Heizungen, ein Effizienzbonus von 5 Prozent für besonders effiziente Wärmepumpen sowie ein Einkommensbonus von 30 Prozent für Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen unter 40.000 Euro. Die Teilförderungen sind kumulierbar bis zu einem Förderhöchstsatz von 70 Prozent. Die förderfähigen Investitionskosten sind auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit gedeckelt, wodurch der maximale Zuschuss bei 21.000 Euro liegt.
Die Förderung wird vor Beginn der Maßnahme bei der KfW beantragt. Voraussetzung ist ein Liefer- bzw. Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung. Nach Umsetzung der Maßnahme und Vorlage der Rechnungen erfolgt die Auszahlung. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Eigentümer selbstgenutzter Wohngebäude, die nach Antragstellung und vor Bewilligung mit der Maßnahme beginnen dürfen, sofern die Bedingung im Vertrag formal verankert ist.
In der Konstruktion ist die BEG-Förderung damit eine reine Investitionskostenzuschuss-Förderung. Sie senkt den Preis der klimafreundlichen Heizung, setzt aber voraus, dass der Haushalt die Gesamtinvestition zunächst zwischenfinanzieren kann.
1.2 KfW-Ergänzungskredit
Der KfW-Ergänzungskredit Plus (KfW-Programm 358/359) vereinfacht die Zwischenfinanzierung für den Eigentümer. Er wurde 2024 als Begleitinstrument zur BEG-Förderung eingeführt, um Liquiditätsengpässe der Haushalte zu überbrücken und die soziale Reichweite der BEG zu sichern. Vergeben wird der Kredit nach dem Hausbankenprinzip, das heißt im Auftrag der KfW über die kreditgebende Bank des Haushalts.
Anspruchsberechtigt sind selbstnutzende Eigentümer, denen für dieselbe Maßnahme eine BEG-Förderung zugesagt wurde. Das zinsverbilligte Programm 358 richtet sich an Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von maximal 90.000 Euro. Das entspricht ca. 90% der Haushalte in Deutschland. Der Kredit ist in der kürzesten Laufzeit mit einem effektiven Zinssatz von 0,01 Prozent ausgestattet (siehe Tabelle 1). Die Kredithöhe beträgt bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit, die Laufzeit bis zu 35 Jahre. Ein Sondertilgungsrecht erlaubt es dem Haushalt, nach erfolgter Auszahlung der BEG-Förderung den entsprechenden Anteil des Kredits unentgeltlich vorzeitig zu tilgen.
In der Praxis übernimmt der Ergänzungskredit damit eine doppelte Funktion: Er stellt einerseits die Zwischenfinanzierung der gesamten Investitionssumme sicher und finanziert andererseits dauerhaft den nach Abzug der BEG-Förderung verbleibenden Eigenanteil zu sozialverträglichen Konditionen. Anders als die BEG-Förderung ist der KfW-Ergänzungskredit jedoch nicht als unmittelbarer Rechtsanspruch der Haushalte gegen die KfW ausgestaltet, sondern als Anspruch auf eine Refinanzierungszusage der KfW gegenüber der jeweiligen Hausbank. Die Kreditentscheidung selbst trifft die Hausbank nach ihren eigenen bonitätsbezogenen Vergabekriterien.
1.3 Lastenzuschuss
Zuhause alt werden ist eines der Ziele unseres konservativen Wohlfahrtsstaats. Verwirklicht wird dies durch das Wohngeld, als Lastenzuschuss für Eigentümer. Es unterstützt derzeit vornehmlich Rentner bei der Mietzahlung, wurde aber in den 60er Jahren eingeführt um „angemessenes und familiengerechtes Wohnen“ zu unterstützen. Der Lastenzuschuss zahlt daher auch die Tilgung eines Immobilienkredits für ein Einfamilienhaus. Das Wohngeld ist eine vorgelagerte Sozialleistung, die gezielt Haushalte oberhalb des Grundsicherungsbezugs schützt. Im Gegensatz zu einer Förderung bestehen ein Rechtsanspruch und kein Budget, das ausgeschöpft sein kann.
Das Einkommen, bis zu dem Anspruch besteht, beruht auf dem Steuerprinzip. Es variiert leicht je nach Wohnort. Zusätzlich gibt es Freibeträge für soziale Härten. Im Ergebnis ergibt sich ungefähr ein Nettoäquivalenzeinkommen von 1.500 € pro Monat.
Die Berechnung des Lastenzuschusses beruht auf drei Komponenten: erstens den Bewirtschaftungskosten des Eigenheims, pauschaliert über § 13 WoGV mit derzeit 36 Euro pro Quadratmeter und Jahr; zweitens Grundsteuer und Verwaltungskosten; drittens dem Kapitaldienst aus laufenden Krediten. Diese drei Summen ergeben zusammen die anrechenbare „Belastung“. Aus dieser Belastung, dem Haushaltsnettoeinkommen, der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Mietstufe der Wohngemeinde wird gemäß §§ 19 ff. WoGG der monatliche Zuschuss ermittelt.
Mit der Wohngeldreform 2023 wurden zwei klimapolitisch relevante Komponenten eingeführt: die dauerhafte Heizkostenkomponente (§ 12 Abs. 6 WoGG) zu Kompensation der gestiegenen Heizkosten, sowie die Klimakomponente (§ 12 Abs. 7 WoGG) in Höhe von 0,40 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, die CO2-Kosten und Mieterhöhungen aus energetischen Sanierungen finanzieren soll. Beide sind pauschale Zuschläge, unabhängig von den realen Kosten. Mit der Klimakomponente fanden die Belastungen durch die Klimapolitik explizit Eingang ins Sozialrecht.
Entscheidend für den Heizungstausch im Eigentum ist die rechtliche Anerkennung des Kapitaldienstes als Belastung. Kredite für Modernisierungen, die „nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken“ (§11 WoGV iVm §16 WoFG) sind ausdrücklich Teil des Lastenzuschusses.
Finanziert ein Haushalt den Eigenanteil einer neuen Wärmepumpe über einen Kredit, wie dem KfW-Ergänzungskredit Plus, gehen Zins und Tilgung in voller Höhe in die Belastungsberechnung ein. Der Lastenzuschuss wird damit faktisch zu einem laufenden Tilgungsinstrument für den Wärmepumpenkredit. In Kombination mit dem Einkommensbonus der BEG-Förderung und der zinsverbilligten Tilgung des KfW-Ergänzungskredits erreichen anspruchsberechtigte Haushalte rechnerisch eine Kostendeckung von fast 100 Prozent der Investitionskosten der Heizungserneuerung.
Förderung, Einkommensbonus, Kredit und Lastenzuschuss ermöglichen im Zusammenspiel allen Haushalten die Transformation.
2. Inanspruchnahme und Vollzug
Die Lücke zwischen rechtlichem Anspruch und tatsächlicher Inanspruchnahme ist in allen drei Instrumenten erheblich. Die Daten zeichnen das Bild eines Systems, das in seiner Förderlogik anspruchsvoll ist, in seinem Vollzug aber an entscheidenden Stellen versagt. Wer die drei Instrumente realistisch betrachtet, sieht: Die BEG-Förderung funktioniert für die obere Hälfte der Eigentümer, das Scheitern des KfW-Ergänzungskredits schließt die untere Hälfte faktisch aus.
2.1 BEG-Förderung: hohe Abrufzahlen, schiefe Verteilung
Die Antragszahlen der BEG-Förderung sind hoch. Allein im Jahr 2025 hat die KfW 375.475 Heizungsförderungen zugesagt. Auf den ersten Blick erscheint das Programm damit ein Erfolg. Die Verteilungsanalyse der BEG-Einzelmaßnahmen für die Jahre 2023 und 2024 zeigt jedoch ein klares Muster: Der weitaus überwiegende Teil der ausgereichten Fördermittel fließt in Haushalte der oberen Einkommenshälfte. Die Förderung erreicht damit nicht diejenigen, die am stärksten darauf angewiesen sind.
Die Abbildung macht das Ungleichgewicht sichtbar: Während rund 30 Prozent aller Haushalte ein Nettoeinkommen unter 2.000 Euro haben, entfallen auf diese Gruppe 6 Prozent der BEG-EM-Heizungsförderung. Spiegelbildlich erhalten Haushalte mit einem Nettoeinkommen über 5.000 Euro, rund jeder fünfte Haushalt, mehr als 40 Prozent der Förderung. Auch der zum 1. Januar 2024 eingeführte Einkommensbonus hat dieses Verteilungsmuster nicht verändert. Es ist eher noch ungleicher geworden. Diese Analyse ändert sich auch nicht, wenn nur die Eigentümerhaushalte betrachtet werden.
Die strukturelle Ursache ist die Vorfinanzierungslogik der BEG. Die Förderung wird erst nach Umsetzung der Maßnahme ausgezahlt. Bis dahin müssen die vollen Investitionskosten vom Haushalt selbst getragen werden. Haushalte ohne Rücklagen oder ohne Zugang zu günstiger Bankfinanzierung können das schlichtweg nicht. Die BEG ist damit in ihrer praktischen Wirkung eine Förderung für Haushalte, die den Heizungstausch auch ohne Förderung stemmen könnten.
Das Problem ist die Vorfinanzierung der Investitionssumme. Die Daten der Vermögensstudie der Bundesbank zeigen, dass die untere Hälfte der Vermögensverteilung durchaus über Immobilien (Sachvermögen) verfügt, aber nicht die notwendigen 30.000 € Finanzvermögen hat, um eine Wärmepumpe vorzufinanzieren. Sie sind von der BEG-Förderung defacto ausgeschlossen.
2.2 KfW-Ergänzungskredit: das Hausbankenproblem
Der KfW-Ergänzungskredit Plus wurde eingeführt, um genau dieses Vorfinanzierungsproblem zu lösen. Durch einen zinsverbilligten Kredit sollen Haushalte in die Lage versetzt werden, die Investition in eine energetische Sanierung zu bezahlen, bevor Sie die BEG-Förderung überwiesen bekommen. Nach Auswertung des KfW-Förderreports 2025 wurden im Berichtszeitraum bei 375.475 BEG-Heizungsförderungen lediglich 10.454 Zusagen für den Ergänzungskredit erteilt. Das entspricht das einer Abrufquote von 2,8 Prozent (siehe Tabelle 2).
Der Grund ist das Hausbankenprinzip. Die KfW vergibt den Kredit nicht selbst, sondern reicht die Mittel über die Hausbanken weiter. Diese sind weder verpflichtet, das KfW-Programm anzubieten, noch zur Vergabe an einzelne Antragstellende verpflichtet. Aus Bankensicht ist der Ergänzungskredit ein Verlustgeschäft: Die Verwaltungs- und Prüfungskosten stehen in keinem Verhältnis zur Marge des durchgeleiteten zinsverbilligten Darlehens. Ursprünglich ist der KfW-Ergänzungskredit für eine komplette energetische Sanierung konzipiert worden. Es können Summen bis 120.000 aufgenommen werden und er ist ein Jahr tilgungsfrei um die Bauzeit zu überbrücken. Das passt nicht mehr zu den neueren technischen Lösungen, bei denen die CO2-Neutralität rein über die Investition in eine neue Heizung erreicht wird.
In Kombination mit dem Einkommensbonus in der BEG, bleiben nach der Förderungstilgung nur noch 9.000 € Kreditvolumen. Das passt nicht mehr zu den administrativen Anforderungen einer Baufinanzierung. Bei Wohnimmobilienkrediten gelten hohe Anforderungen um eine Überschuldung zu verhindern. Die Wärmepumpe rechnet sich wirtschaftlich, die niedrigeren Heizkosten könnten zur Tilgung genutzt werden. Das zählt aber bisher nicht bei der Prüfung des Einkommens. Der Kredit kann auch nicht über eine Grundschuld besichert werden, weil die Gebühren den Nutzen übersteigen.
Ein besonderes Problem stellen Seniorenhaushalte dar. Diese bekommen häufig keinen Kredit von ihrer Hausbank, weil ihre Restlebenserwartung zu kurz ist. Seniorenhaushalte stellen aber 7,4 Millionen der 19 Millionen Eigentumshaushalte. Die große Mehrheit muss noch in eine klimaneutrale Heizung investieren.
In der Folge vergeben viele Privatbanken den Kredit gar nicht, andere ausschließlich an Stammkunden. Damit verfehlt der KfW-Ergänzungskredit sein Ziel: Haushalten, die nicht zu den oberen 10% gehören und nicht über ausreichende finanzielle Rücklagen verfügen, den Zugang zu den BEG-Fördermitteln ermöglichen.
2.3 Lastenzuschuss: ein unbekannter Rechtsanspruch
Der Lastenzuschuss hat die höchste Nicht-Inanspruchnahmerate aller Sozialleistungen. Rund 3,2 Millionen Eigentümerhaushalte in Deutschland sind dem Grunde nach anspruchsberechtigt. Nach Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis) bezogen Ende 2024 jedoch lediglich 86.360 Haushalte tatsächlich Lastenzuschuss. Das entspricht einer Inanspruchnahmerate von lediglich 2,6 Prozent.
Die Gründe für die niedrige Inanspruchnahme sind: mangelnde Kenntnis des Anspruchs, eine sehr bürokratische Antragstellung, das soziale Stigma einer „Sozialhilfe“. Durch die Reform wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten teils stark unterbesetzte kommunale Wohngeldstellen und Wartezeiten von mehreren Monaten zwischen Antrag und Bewilligung.
Konkret heißt das: Diese Haushalte leben mit einem Nettoäquivalenzeinkommen von unter 1.500 €. Daraus können sie keine neue Heizung finanzieren. Das ist sowohl sozial als auch klimapolitisch problematisch. Mit dem Lastenzuschuss könnten sie den KfW-Ergänzungskredit tilgen und hätten zusätzlich ein höheres Einkommen.
Drei Beispielrechnungen verdeutlichen die Größenordnung des Anspruchs:
In Kombination mit der BEG-Förderung und dem KfW-Ergänzungskredit könnte der Lastenzuschuss also für 3,2 Millionen Haushalte fast 100 Prozent der Investitionen in eine neue Heizung abdecken.
3. Von der Rechtslage in die Umsetzung
Das vielleicht gravierendste Vollzugsproblem liegt an den fehlenden Schnittstellen zwischen den einzelnen Instrumenten. BEG-Förderung, KfW-Ergänzungskredit und Lastenzuschuss werden in drei voneinander getrennten Verwaltungsverfahren bearbeitet: die BEG bei der KfW in Frankfurt, der Ergänzungskredit bei der jeweiligen Hausbank, der Lastenzuschuss bei einer der über 400 kommunalen Wohngeldstellen. Es gibt keinen Datenaustausch, keinen einheitlichen Antrag, keine gemeinsame Beratung. Wer alle drei Leistungen kombinieren möchte, muss drei verschiedene Verfahren mit drei verschiedenen Einkommensnachweisen, Fristen und Fachbegriffen bedienen.
Die Lösung liegt nicht in einem neuen Instrument, sondern darin, die drei bestehenden Instrumente so zu organisieren, dass sie ihre soziale Funktion entfalten können. Die folgenden drei Varianten beziehen sich auf die Ermöglichung der Inanspruchnahme der BEG-Förderung, des KfW-Ergänzungskredits, des Lastenzuschusses. Sie sind jeweils ohne Gesetzesänderung des Wohngeldgesetzes oder des Gebäudeenergiegesetzes umsetzbar, sondern überwiegend über Anpassungen der BEG-Richtlinie, der KfW-Förderbedingungen sowie der untergesetzlichen Verwaltungspraxis.
3.1 Kreditvergabe durch die KfW
Der BEG-Zuschuss und der Ergänzungskredit dienen demselben Förderzweck, dem Austausch der Heizung. Es ist daher nicht plausibel, dafür zwei getrennte Verfahren vorzuhalten. Die KfW sollte deshalb den KfW-Ergänzungskredit direkt und in einem integrierten Verfahren mit der BEG-Förderung inklusive Einkommensbonus vergeben. Die Hausbanken sind dann für die Kreditvergabe nicht mehr zuständig. Da die Kreditsummen für die Heizungsförderung allerdings keine attraktive Baufinanzierung darstellen, greift diese Änderung nur unwesentlich in die Geschäftspraxis der Bank ein.
Die KfW muss für die Direktvergabe des Ergänzungskredits Personal und Infrastruktur aufbauen. Grundsätzlich geht eine detailliertere Einzelfallprüfung immer mit höherem Verwaltungsaufwand einher, sowohl auf Seite der Fördermittelgeber als auf Seite der beantragenden Haushalte.
3.2 Vorabauszahlung der Förderung
Für eine effiziente Förderpraxis müsste die Fördersumme vorab ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass die BEG-Förderung nach Antragsstellung vorab ausgezahlt wird, um die Rechnung für den Heizungstausch zu bezahlen. Bereits heute wird die Förderung innerhalb von Tagen bewilligt, sie wird nur erst ausgezahlt, wenn der Haushalt die Rechnung bezahlt hat.
In der Praxis, kann die Förderung in der Höhe der förderfähigen Kosten ausgezahlt werden und dann zurückgefordert. Dann wäre kein Ergänzungskredit mehr notwendig. Da hier rechtlich dann kein Kreditgeschäft stattfindet, kann in diesem Fall die aufwendige Bonitätsprüfung des Kredits entfallen. Der überzahlte Teil, also der Teil den der Haushalt selbst tragen muss, wird dann zurückgefordert werden. Dies würde auf Seiten der KfW weniger Zusatzressourcen beim Aufbau von Personal und Infrastruktur für die direkte Kreditvergabe zur Folge haben. Das Risiko von unzureichender Erfüllung der Förderbedingungen und Zahlungsausfall ginge auf die KfW über. Der Bund müsste das finanzieren. Wenn die Transformation auch von wirtschaftlich schwierigen Haushalten gewollt ist, muss der Staat ins Risiko gehen.
3.3 Ratenzahlung bei den Heizungsbauern
Bereits heute ist es möglich, dass der Heizungsbauer seine Rechnung als Ratenzahlung stellt. Dann muss der Haushalt nur nachweisen, die erste Rate bezahlt zu haben, bevor die Förderung ausgezahlt wird. Diese Variante könnte verpflichtend werden. Die erste Rate sollte ungefähr in Höhe des Eigenanteils nach Förderung liegen.
Nicht alle Handwerksunternehmen können es sich leisten, so lange auf ihre Zahlungen zu warten. Diese Variante würde den Haushalten helfen, die ihren Eigenanteil aus Ersparnissen zahlen können. Es wäre keine aufwendige Bonitätsprüfung notwendig. Der Lastenzuschuss könnte allerdings nicht mehr für den Eigenanteil genutzt werden.
3.4 Zugang zum Lastenzuschuss für Anspruchsberechtigte
Für 3,2 Millionen Haushalte gibt es einen Rechtsanspruch auf den Lastenzuschuss. In Verbindung mit den beiden anderen Instrumenten besteht schon jetzt eine 98% Förderung für diese Haushalte. Deshalb darf der Lastenzuschuss keine abrufbare Leistung mehr sein, die kein Haushalt kennt. In allen kommunalen Veranstaltungen zur Wärmeplanung muss darauf hingewiesen werden. Wer zukünftig eine Heizungsförderung beantragt, erhält parallel die Prüfung seines Lastenzuschuss-Anspruchs. Auf Grundlage des eingereichten Einkommens gibt einen Hinweis auf die mögliche Berechtigung auf Lastenzuschuss.
Die Tilgung eines KfW-Ergänzungskredits im Lastenzuschuss darf nicht unter dem Vorbehalt der BEG-Förderung stehen. Haushalte, die aufgrund der Deckelung der BEG keine Förderung erhalten, müssen Anspruch auf Tilgung des gesamten Kredits durch den Lastenzuschuss erhalten. Nur auf den Lastenzuschuss besteht ein Rechtsanspruch, der auch langfristig gesichert ist.
Fazit
Was auf dem Papier wie eine sozial gerechte Wärmepumpen-Förderung aussieht, funktioniert in der Praxis nicht. Von der Heizungsförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) flossen 2023 und 2024 mehr als 40 Prozent an Haushalte mit einem Nettoeinkommen über 5.000 Euro. Die rund 30 Prozent der Haushalte mit weniger als 2.000 Euro Nettoeinkommen erhielten dagegen nur 4 bis 6 Prozent (KfW-Förderreport 2024/2025, eigene Auswertung). Die Einführung des Einkommensbonus änderte nichts an der Verteilung. Der KfW-Ergänzungskredit 358, der 90% der Haushalte einen zinsverbilligten Kredit zusichern soll, wird nur von 10.000 Haushalten abgerufen. Und auch wenn rund 3,2 Millionen Eigentümerhaushalte einen Rechtsanspruch auf den Lastenzuschuss besitzen, bezogen ihn Ende 2024 nur 86.360 Haushalte, eine Quote von 2,6 Prozent (Destatis 2023).
Der KfW-Ergänzungskredit muss zusammen mit der BEG-Förderung vergeben werden. Die KfW vergibt ihn in dem Fall direkt und muss nicht mehr den Weg über die Hausbank gehen. Die Direktvergabe ist laut KfW-Gesetz möglich. Unter der Voraussetzung, dass keine Vorfinanzierung geleistet werden muss, ist der Heizungstausch für alle Haushalte in Deutschland umsetzbar. Mit der Tilgung durch den Lastenzuschuss können selbst Haushalte mit einem NÄE unter 1.500 € in eine klimaneutrale Heizung investieren.
Auf Grundlage der bestehenden Gesetze ist Klimaneutralität für alle Haushalte möglich. Es fehlt nur die bürgerfreundliche Implementierung des politischen Gewollten.